Krankheit / Arztbesuch
Absenzen sind durch die Eltern per Klapp (bitte über die Funktion «Absenzen» und nicht über «Nachricht) oder telefonisch dem Sekretariat zu melden. Das Sekretariat stellt sicher, dass alle betroffenen Lehrpersonen informiert werden. Bei Krankheit von mehr als vier Tagen wird ein Arztzeugnis verlangt.
Alle Absenzen, für welche nicht innert nützlicher Frist eine Entschuldigung vorgelegt wird, gelten als unentschuldigt.
Urlaub
Ein begründetes Gesuch der Eltern ist spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Urlaubes auf dem entsprechenden Formular der Klassenlehrperson abzugeben. Das Formular befindet sich auf der Webseite der OS Kerzers.
Betrifft ein Urlaubsbegehren einen Vereinsanlass, so hat der Verein für alle betroffenen Schülerinnen und Schüler gemeinsam ein Gesuch vorzulegen. Vereine sind verpflichtet, bei ihrer Terminplanung auf Unterrichtszeiten und Ferien-ordnung der Schule Rücksicht zu nehmen.
Die Schuldirektion kann auf ein stichhaltig begründetes Gesuch einer Schülerin, einem Schüler bis zu vier Wochen in einem Schuljahr Urlaub gewähren.
Über längere Urlaube entscheidet die Erziehungsdirektion. Entsprechende Gesuche sind einen Monat vor Beginn des Urlaubs der Klassenlehrperson zur Stellungnahme und Weiterleitung abzugeben.
Jokertage
Die Eltern verfügen über vier Halbtage pro Schuljahr, die ohne Begründung einsetzbar sind. Sie müssen eine Woche im Voraus über das entsprechende Formular (auf der Webseite zu finden) bei der Klassenlehrperson angekündigt werden.
Tage, an denen kein Jokertag bezogen werden kann, sind an der OS Kerzers nebst dem ersten Schultag die folgenden:
- Die Winterwanderung, der Sporttag, der Skitag, die Schulreise, Stellwerktage oder Tage der Abschlussprüfung, während dem Kennenlern- oder Skilager sowie in der 11H die beiden letzten Schultage.
- Auch an von der Klassenlehrperson kommunizierten Lehrausflügen, Klassen- und Stufenanlässen kann kein Jokertag bezogen werden.
Absenzen Sport
Von sportlichen Aktivitäten ärztlich dispensierte Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich unterrichtspflichtig. Allfällige Dispensationen sind den Sportlehrpersonen persönlich abzugeben.
Unentschuldigte Absenzen
Unentschuldigte Absenzen werden gemäss Art. 36 des Ausführungsreglements zum Schulgesetz dem Oberamt gemeldet.
Absenzen von Lehrpersonen
Nach Möglichkeit wird eine Stellvertretung organisiert. In Ausnahmen kann es dennoch zu Unterrichtsausfällen kommen.